Nicht selten sind Opfer von strafbaren Handlungen neben mentalen und physischen Grenzsituationen mit dem Problem der Beweiserbringung vor Gericht konfrontiert; nicht zuletzt, um auch den Täter ausforschen und Ansprüche gegen ihn geltend machen zu können.

Diesbezüglich steht Berufsdetektiv Peter L. Hroch mit einem Team von Spezialisten für jegliche Art von Beweiserbringung für Zivil- und Strafrechtsprozesse beratend und operativ sowie für Präventivschutzmaßnahmen zur Verfügung.

Trauma ist eine Erfahrung außerhalb der Norm, bei der die psychische und physische Integrität eines einzelnen oder einer Gruppe von Menschen bedroht ist und dies mit Gefühlen von Hilflosigkeit, Furcht und Schutzlosigkeit einhergeht.

„Es wird zwischen Trauma Typ I, einem einmaligen Ereignis, mit klarem Anfang und Ende, und Trauma Typ II unterschieden. Im Trauma Typ II wird die Person immer wieder dem gleichen oder ähnlichen gewalttätigen Ereignis ausgesetzt. Das Ereignis ist zwar vorhersehbar, jedoch nicht abwendbar, und damit wird die empfundene Hilflosigkeit zum zentralen Element des Erlebten. Es spielen andere psycho-physische Anpassungsmechanismen eine Rolle als beim einmaligen Trauma Typ I und die Rolle, die das Umfeld dabei einnimmt, ist weit komplizierter.

Bei einem Trauma Typ I (zB Naturkatastrophe oder Unfall) ermöglicht eine Gemeinschaft, die gut funktioniert und sofort Hilfe für die Betroffenen leistet, das zentrale Erlebnis von Solidarität. Mangelnde soziale Strukturen und Hilfsmöglichkeiten können aber dazu führen, dass eine Natur- oder vom Menschen verursachte Katastrophe zu einer chronischen Traumatisierung vom Typ II führt.“ (Debriefing, Perren-Klingler, 2000)

Symptome wie
Antriebslosigkeit,
Einschlafstörungen,
Durchschlafstörungen,
Konzentrationsschwächen,
Vermeidungsverhalten,
Affektveränderungen,
sich daneben stehend fühlen oder immer wiederkehrende Bilder des Erlebten (Flash-Back),

die länger als einen Monat anhalten, lassen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) schließen, die das gewohnte Leben beeinträchtigt und Verursacher für Folgeerkrankungen sein kann, sich aber auch zu einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung weiterentwickeln kann und dann dauerhaft das tägliche Leben erschwert.

Mittels psychologischem Debriefing kann eine Erleichterung des Verarbeitens des Erlebten herbeigeführt werden. Dieses nicht-therapeutische Gespräch, das das Verarbeiten von traumatischen Erlebnissen ermöglicht und in zwei Sitzungen stattfinden soll, hilft das Erlebte und die damit verbundenen Gedanken und Gefühle zu ordnen. Lösungen, mit dem ungewöhnlichen Stress umzugehen, werden gemeinsam erarbeitet. Das Debriefing kann frühestens 72 Stunden nach der Katastrophe durchgeführt werden und soll in der abschließenden zweiten Sitzung bei der Nachbesprechung des wieder aufgenommenen „normalen“ Lebens enden.

RECHTSLAGE

Rechtsanwalt Mag. Franz Galla empfiehlt Opfern, die Schadenersatzansprüche oder andere Ersatzleistung vom Verursacher begehren,

1. den Anschluss an ein gegen den Täter eingeleitetes Strafverfahren:

Eine Person, die behauptet, dass ihr durch eine Straftat ein Schaden entstanden ist, kann sich dem gegen den Täter eingeleiteten Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.

Vorteil: wenn der Täter den geltend gemachten Schadensbetrag anerkennt, was für ihn als Milderungsgrund gelten kann, endet das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Zuspruch des Schadensbetrages. Es resultiert daraus eine rasche Erledigung und es liegt ein geringeres Kostenrisiko vor, zumal eine Ersatzpflicht des Beschuldigten besteht.

Nachteil: wenn der Täter den geltend gemachten Schadensbetrag nicht anerkennt, wird vom Strafgericht äußerst selten über den Schadensbetrag entschieden.

2. einen Schadenersatzprozess vor einem Zivilgericht

Wenn ein Schädiger auf eine Anwaltsmahnung nicht gehörig reagiert, ist ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Zu beachten ist, dass Schadenersatzforderungen binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren.

Der Schaden ist konkret zu beziffern und zu belegen. Bei Schmerzen steht ein Schmerzengeld zu, das sich an Intensität und Dauer der Schmerzen orientiert.

Vorteil: das Gericht prüft die Forderung im Detail und entscheidet jedenfalls über die Ansprüche. Wenn keine Versicherung für den Schaden aufkommt (was bei Vorsatzdelikten wie absichtlicher Körperverletzung die Regel ist), muss der zugesprochene Geldbetrag aber auch einbringlich sein.

Nachteil: Kostenrisiko und oftmals lange Verfahrensdauer, insbesondere bei der Notwendigkeit, Sachverständige beiziehen zu müssen.

Mag. Franz Galla ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien.

Raub, Vergewaltigung, Körperverletzung, aber auch Verkehrsunfälle und andere Katastrophen hinterlassen bei Opfern und Sekundärbeteiligten oft nicht nur körperliche Narben. Die vom Leidtragenden empfundene Gewalttätigkeit verursacht fast immer innere Verletzungen, deren Folgen manchmal über Jahre wirksam bleiben.