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SELECT seitentitle FROM delikt_papoo_language_stamm WHERE lang_id=
- delikt.at

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gem § 129 GewO (gewerbeordnung) sind berufsdetektive zu folgenden diensten
ermächtigt:

  1. die erteilung von auskünften über privatverhältnisse

  2. die vornahme von erhebungen über strafbare handlungen

  3. die beschaffung von beweismitteln für zwecke eines gerichtlichen oder
    verwaltungsbehördlichen verfahrens

  4. die ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden
    personen, der verfasser, schreiber oder absender anonymer briefe, der
    urheber oder verbreiter von verleumdungen, verdächtigungen oder
    beleidigungen

  5. die beobachtung und kontrolle der treue von arbeitnehmern

  6. die beobachtung von kunden in geschäftslokalen

  7. den schutz von personen

  8. das aufspüren von geräten zur unberechtigten übertragung von bild und
    ton, von elektronisch gespeicherten daten und der damit verbundenen
    schutzmaßnahmen (lauschabwehr)

gem § 130, Abs 5 GewO unterliegen berufsdetektive der verschwiegenheitspflicht.




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xx_zaehler

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