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Beweissicherung

Gem § 129 (1) GewO sind Berufsdetektive zu Beweissicherungsmaßnahmen für gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, zur Ausforschung von sich verborgen haltenden Personen ua ermächtigt. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. es gilt daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.




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